SATZUNG
Präambel
Sport ist ein zentraler Bestandteil gesellschaftlicher Teilhabe. Er fördert Gesundheit, Gemeinschaft, persönliche Entwicklung und Bildungschancen – insbesondere für Kinder. Gleichzeitig ist der Zugang zu Sportangeboten für Kinder aus sozial und ökonomisch benachteiligten Familien häufig erschwert oder gar nicht möglich.
Die Sportsfreunde Franken wurden gegründet, um diesem Ungleichgewicht entgegenzuwirken. Ziel des Vereins ist es, Kindern und Jugendlichen unabhängig von ihrer sozialen oder finanziellen Ausgangslage den Zugang zu Sport zu ermöglichen und sie dadurch in ihrer persönlichen, sozialen und schulischen Entwicklung zu stärken.
Der Verein versteht Sport als niedrigschwelligen Einstieg in Gemeinschaft, Verantwortung und Bildung. Durch Kooperationen mit Sportvereinen, Schulen, Kinder- und Jugendhäusern und weiteren Partnern insbesondere in sozial und ökonomisch schwachen Regionen möchte er bestehende Strukturen nutzen und ergänzen, um nachhaltige Teilhabe und Chancengerechtigkeit zu fördern.
Die Sportsfreunde Franken handeln dabei aus der Überzeugung, dass jedes Kind das Recht auf faire Chancen, Förderung und Zugehörigkeit hat – und dass Sport hierfür ein besonders wirksames Mittel ist.
Der regionale Wirkungsbereich der Sportsfreunde Franken wird sich kurzfristig auf Nürnberg, mittelfristig auf Franken und langfristig bei positiver Entwicklung auch über die Grenzen Frankens hinaus beziehen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Sportsfreunde Franken“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 und die Förderung des Sports gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51–68 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- niedrigschwellige Sportangebote für Kinder und Jugendliche,
- den Schultag ergänzende Bildungsangebote wie z.B. Hausaufgabenbetreuung, Kommunikations- und Mediationskurse und Sprachtrainings für Kinder und Jugendliche,
- Unterstützung beim Zugang zu Sportvereinen für Kinder und Jugendliche,
- Bereitstellung von Sportausrüstung an bedürftige Kinder und Jugendliche.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat aktive Mitglieder und Fördermitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Der Vorstand hält es sich insbesondere vor, Personen, die bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antidemokratische, antisemitische, sexistische oder sonstige menschenverachtende und diskriminierende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, die Aufnahme als Vereinsmitglied zu verwehren.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es…
- …schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
- … mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
- …durch rassistische, nationalistische, antidemokratische, antisemitische, sexistische oder sonstige menschenverachtende und diskriminierende Äußerungen in Erscheinung getreten ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte aktiver Mitglieder:
- Teilnahme an allen Veranstaltungen, die an Mitglieder gerichtet sind
- Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Leisten von Redebeiträgen
- Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung ab Vollendung des 14. Lebensjahres
(2) Pflichten aktiver Mitglieder:
- Förderung der Interessen des Vereins
- Regelmäßiges Leisten der Mitgliedsbeiträge
- Unterstützung des Vereinsbetriebs durch aktives Mitwirken und der Übernahme von Ämtern und/oder Aufgaben.
(3) Rechte der Fördermitglieder:
- Teilnahme an allen Veranstaltungen, die auch an Fördermitglieder gerichtet sind. In Ausnahmefällen können Fördermitglieder auch zu Veranstaltungen für aktive Mitglieder gesondert eingeladen werden.
- Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Leisten von Redebeiträgen.
- Kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung
(4) Pflichten der Fördermitglieder:
- Förderung der Interessen des Vereins
- Regelmäßiges Leisten der Mitgliedsbeiträge
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied muss einen Mitgliedsbeitrag leisten. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder kann sich von dem für aktive Mitglieder unterscheiden.
(2) Der Zyklus für Mitgliedschaften ist identisch mit dem Geschäftsjahr des Vereins. Sollten Mitgliedschaften unterjährig beginnen, wird der im Antrag festgelegte Mitgliedsbeitrag im ersten Jahr anteilig fällig. Er umfasst dann die verbleibenden vollen Monate bis zum Ende des Geschäftsjahres.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied kann darüber hinaus freiwillig einen erhöhten Mitgliedsbeitrag leisten. Dieser wird schriftlich zwischen Mitglied und Verein festgelegt und kann mit einer Frist von einem Monat zum jeweils nächsten Geschäftsjahr angepasst werden.
(4) Dem Vorstand obliegt es in besonderen Fällen, den Mitgliedsbeitrag für einzelne Mitglieder zu reduzieren oder das Mitglied davon ganz zu entbinden. Dies geschieht ausschließlich per Vorstandsbeschluss und muss protokolliert werden. Reduzierte Beiträge sollen jährlich überprüft und bestätigt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichwertigen Vorstandsmitgliedern. Einer der drei Vorstandsmitglieder erfüllt die Funktion des Kassenwarts.
(2) Die drei Vorstände vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Sollten einer oder zwei der drei Vorstände von ihrem Amt zurücktreten, können die übrigen Vorstände die Pflichten und Aufgaben des Vorstands zu zweit oder alleine bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnehmen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
- Aufnahme neuer Mitglieder
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur aktive Mitglieder des Vereins sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines aktiven Mitglieds als Vorstand durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Zugang der Erklärung wirksam.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus diesem aus, sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein aktives Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung interimsweise in den Vorstand zu berufen. Dies muss einstimmig geschehen und ist den stimmberechtigten Mitgliedern mitzuteilen. Es gilt § 13 (3).
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von mindestens einem der drei Vorstände einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind – persönlich oder digital. Der Vorstand entscheidet einstimmig.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
- Auflösung des Vereins
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, behelfsmäßig im zweiten, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von mindestens einem der drei Vorstände geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und von mindestens einem Vorstand zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die drei Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Der Kinderschutzbund Kreisverband Nürnberg e.V., Rothenburger Straße 11, 90443 Nürnberg, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
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Die Satzung wurde errichtet am 23.01.2026 mit Nachtrag vom 05.03.2026.
