Kinderschutzrichtlinie

KINDERSCHUTZRICHTLINIE

Version 1.0 
Stand   Juli 2026 
Verantwortlich   Vorstand Sportsfreunde Franken e.V. 
KSB-Beauftragter   Thomas Carl

 

1. Präambel und Grundhaltung

Der Sportsfreunde Franken e.V. ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Nürnberg, der sich der Aufgabe verschrieben hat, Kindern aus einkommensschwachen Familien den Zugang zu Sport und damit zu sozialer Teilhabe zu ermöglichen. Wir arbeiten direkt mit Kindern und Jugendlichen – an Schulen, in Jugendeinrichtungen und in Kooperation mit Breitensportvereinen.
Diese Arbeit ist ein Privileg, das Verantwortung begründet. Wir sind uns bewusst, dass wir mit Kindern in Kontakt treten, die in besonderen Lebenslagen aufwachsen und die ein erhöhtes Vertrauen in erwachsene Bezugspersonen setzen. Dieses Vertrauen verpflichtet uns.
Die vorliegende Kinderschutzrichtlinie ist kein Pflichtdokument für externe Förderer, sondern Ausdruck unserer eigenen Haltung. Sie gilt für alle, die im Namen des Sportsfreunde Franken e.V. mit Kindern in Kontakt treten – ob haupt- oder ehrenamtlich, ob regelmäßig oder einmalig.

Rechtliche Grundlagen dieser Richtlinie

  • UN-Konvention über die Rechte des Kindes (1989)
  • Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG, in Kraft seit 01.01.2012)
  • § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)
  • §§ 8a, 8b SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und DSGVO
  • DOSB-Ehrenkodex für Trainer*innen und Übungsleiter*innen
     

2. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt verbindlich für alle folgenden Personengruppen, sofern sie im Rahmen der Vereinstätigkeit mit Kindern in Kontakt treten oder Zugang zu kinderbezogenen Daten haben:

  • Hauptamtliche Mitarbeitende des Vereins
  • Ehrenamtliche Mitarbeitende und Helfer*innen
  • Freie Mitarbeiter*innen, Trainer*innen und Übungsleiter*innen auf Honorarbasis
  • Vorstandsmitglieder des Vereins
  • Kooperationspartner, die gemeinsame Programme mit dem Verein durchführen
  • Praktikant*innen, Bundesfreiwilligendienstleistende und Volontär*innen
  • Externe Besucher*innen bei Programmveranstaltungen mit Kindern

Ein "Kind" im Sinne dieser Richtlinie ist jede Person unter 18 Jahren (gemäß UN-Kinderrechtskonvention Art. 1).
 

3. Unsere Leitprinzipien im Kinderschutz

Folgende Grundsätze sind nicht verhandelbar und bilden den Rahmen für jede Interaktion mit Kindern in unseren Programmen:

Das Wohl des Kindes hat Vorrang
In jedem Zweifel, in jeder unklaren Situation gilt: Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor organisatorischen Interessen, vor Reputation und vor persönlichem Befinden des betreuenden Personals.

Jedes Kind hat das Recht auf Unversehrtheit
Kein Kind darf körperlicher, seelischer, sexueller oder struktureller Gewalt ausgesetzt werden. Kein sportlicher Zweck rechtfertigt Herabsetzung, Beschämung oder körperlichen Druck.

Partizipation und Gehör
Kinder haben das Recht, in Entscheidungen einbezogen zu werden, die sie betreffen. Ihre Äußerungen werden ernst genommen.

Transparenz gegenüber Eltern und Erziehungsberechtigten
Eltern und Erziehungsberechtigte haben das Recht, informiert zu sein. Wir informieren proaktiv über unsere Schutzkonzepte und stehen für Fragen zur Verfügung.

Keine Toleranz gegenüber Grenzüberschreitungen
Jede Grenzüberschreitung – auch vermeintlich kleine – wird benannt, bearbeitet und nicht bagatellisiert.

 

4. Formen von Gewalt und Grenzüberschreitung

Gewalt gegenüber Kindern kann viele Formen annehmen. Die folgende Übersicht dient der Sensibilisierung – nicht der abschließenden Definition (Form und beispielhafte Ausprägungen im Sportkontext):

Körperliche Gewalt
Schlagen, Stoßen, Festhalten unter Druck, körperliche Bestrafung, erzwungene Körperpositionen 

Psychische Gewalt
Beschimpfungen, Demütigungen vor der Gruppe, Drohungen, absichtliches Ignorieren, Mobbing 

Sexualisierte Gewalt
Unangemessener Körperkontakt, sexuell konnotierte Kommentare oder Gesten, Zeigen von pornografischem Material, Grenzüberschreitungen beim Umkleiden oder bei Körperhygiene 

Vernachlässigung
Fehlende Aufsicht, Ignorieren von Verletzungen oder Notlagen, keine Reaktion auf Schmerz oder Erschöpfung

Diskriminierung
Benachteiligung aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Körper, Religion, Behinderung oder sozioökonomischem Status

 

5. Verhaltensstandards für alle Beteiligten

5.1 Was wir tun

  • Wir behandeln jedes Kind mit Würde, Respekt und Wärme, unabhängig von Herkunft, Leistung oder Verhalten.
  • Wir kommunizieren klar, verständlich und altersgerecht.
  • Wir dokumentieren Vorfälle zeitnah und sachlich.
  • Wir beziehen bei Unsicherheiten die Kinderschutzbeauftragte oder den Kinderschutzbeauftragten ein.
  • Wir informieren Eltern oder Erziehungsberechtigte über relevante Vorfälle, die ihr Kind betreffen.
  • Wir stellen sicher, dass Aufsicht und Betreuung so organisiert sind, dass Kinder zu keiner Zeit allein und unbeobachtet mit einer einzelnen erwachsenen Person sind, sofern es sich nicht um eine unumgängliche Einzelsituation handelt.
     

5.2 Was wir nicht tun

  • Wir üben keine körperliche Bestrafung, keinen Druck und keine Einschüchterung aus.
  • Wir machen keine abwertenden oder diskriminierenden Bemerkungen, auch nicht unter dem Vorwand von Humor.
  • Wir treffen Kinder nicht zu privaten Einzelterminen, kommunizieren nicht über private Kanäle mit Kindern und nehmen keinen privaten Kontakt mit ihnen auf.
  • Wir fotografieren oder filmen Kinder nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der Kinder und deren Erziehungsberechtigten.
  • Wir trinken keinen Alkohol, konsumieren keine Drogen und fahren nicht unter deren Einfluss mit Kindern.
  • Wir geben Kindern weder Alkohol noch Drogen noch Medikamente.
  • Wir schlafen nicht im selben Raum mit einem Kind, sofern dies nicht durch offizielle mehrtägige Vereinsfahrten mit ordnungsgemäßer Aufsichtsstruktur geregelt ist.
  • Wir betreten die Umkleiden vor und nach den Sportangeboten nur im äußersten Notfall und auf Ankündigung und anschließender Zusage der Kinder.
     

5.3 Körperkontakt

  • Körperkontakt im Sport ist oft notwendig – beim Korrigieren von Bewegungsabläufen, beim Auffangen nach einem Sturz oder bei Begrüßungen. Folgende Richtlinien gelten:
  • Körperkontakt wird stets angekündigt und transparent gemacht.
  • Bei korrigierendem Körperkontakt erklären wir, warum und wo wir anfassen werden, bevor wir es tun.
  • Wir akzeptieren, wenn ein Kind Körperkontakt ablehnt – ohne Kommentar und ohne Konsequenz.
  • Intimbereiche (Brust, Genitalbereich, Gesäß) werden nur berührt, wenn dies aus medizinischer Notwendigkeit unumgänglich ist und eine dritte Person anwesend ist.
     

6. Personalverantwortung und Eignungsprüfung

6.1 Erweitertes Führungszeugnis

Alle Personen, die regelmäßig und unmittelbar mit Kindern arbeiten, legen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG vor. Dieses gilt für:

  • Hauptamtliche Mitarbeitende (verpflichtend gemäß § 72a SGB VIII)
  • Ehrenamtliche mit regelmäßigem, direktem Kinderkontakt
  • Freie Trainer*innen und Übungsleiter*innen

Das erweiterte Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Es wird eingesehen, aber nicht kopiert oder dauerhaft aufbewahrt. Der Verein dokumentiert lediglich Datum der Einsicht, Name der eingesehenen Person und Feststellung der Unbedenklichkeit. Die Einsicht erfolgt durch den Kinderschutzbeauftragten. Das Führungszeugnis muss alle fünf Jahre erneuert werden.

Für Ehrenamtliche wird das Führungszeugnis kostenfrei ausgestellt, wenn der Verein eine entsprechende Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit ausstellt. Der Verein stellt diese Bestätigung auf Anfrage aus.


6.2 Selbstverpflichtungserklärung

Alle Personen, auf die diese Richtlinie zutrifft, unterzeichnen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Selbstverpflichtungserklärung (Anhang A). Diese Erklärung bestätigt, dass die Person:

  • diese Kinderschutzrichtlinie gelesen und verstanden hat,
  • sich verpflichtet, gemäß den Verhaltensstandards zu handeln,
  • keine einschlägigen Vorstrafen hat, die eine Arbeit mit Kindern ausschließen, und
  • Vorfälle unverzüglich dem Kinderschutzbeauftragten meldet.
     

6.3 Einweisung und Schulung

Alle neuen Mitarbeitenden, ob haupt- oder ehrenamtlich, erhalten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Einweisung in diese Richtlinie. Der Kinderschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Rückfragen.

 

7. Kinderschutzbeauftragter

Kinderschutzbeauftragter der Sportsfreunde Franken e.V. 
Name: Thomas Carl 
Funktion: Vorstandsmitglied / Kinderschutzbeauftragter 
E-Mail: info@sportsfreunde-franken.de 
Mobil: 01575 / 360 4858 
Erreichbar: werktags, nach Vereinbarung 

Der Kinderschutzbeauftragte ist erste Anlaufstelle bei Fragen, Unsicherheiten und Verdachtsfällen. Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit keine gesetzliche Meldepflicht besteht.


Aufgaben des Kinderschutzbeauftragten:

  • Entgegennahme und Dokumentation von Meldungen und Verdachtsfällen
  • Einschätzung des Handlungsbedarfs und Einleitung geeigneter Maßnahmen
  • Koordination mit externen Stellen (Jugendamt, Fachberatungsstellen)
  • Einweisung neuer Mitarbeitender in diese Richtlinie
  • Pflege und jährliche Überprüfung der Richtlinie
  • Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse und Dokumentation

 

8. Meldung und Handeln bei Verdacht

8.1 Grundsatz
Wer beobachtet, hört oder vermutet, dass ein Kind in einer unserer Aktivitäten Schaden erleidet oder erlitten hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich dem Kinderschutzbeauftragten zu melden. Die Meldepflicht gilt auch bei Unsicherheit.
 

8.2 Verfahrensschritte

  1. Unmittelbare Sicherung: Ist das Kind in akuter Gefahr, steht seine körperliche Sicherheit an erster Stelle. Im Notfall: Notruf 112 oder 110.
     
  2. Meldung an den Kinderschutzbeauftragten: Sachverhalt möglichst zeitnah und schriftlich schildern (was wurde wann beobachtet, was wurde gesagt). Keine eigenen Ermittlungen anstellen.
     
  3. Einschätzung und Beratung: Der Kinderschutzbeauftragte beurteilt den Sachverhalt, zieht bei Bedarf externe Fachberatung hinzu (z.B. Medizinische Kinderschutzhotline 0800 19 210 00).
     
  4. Schutzmaßnahmen: Je nach Schwere kann dies bedeuten: Gespräch mit der betroffenen Person, vorläufige Freistellung, Information der Eltern, Meldung an das Jugendamt.
     
  5. Dokumentation: Alle Schritte werden schriftlich dokumentiert und vertraulich aufbewahrt.
     

8.3 Verhältnis zu beschuldigten Personen
Bis zur Klärung eines Sachverhalts gilt die Unschuldsvermutung. Gleichzeitig hat der Schutz des Kindes Vorrang vor dem Schutz des Rufs einer beschuldigten Person. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, können vorläufig von ihrer Tätigkeit freigestellt werden.
 

8.4 Externe Anlaufstellen (Stelle / Kontakt)
Medizinische Kinderschutzhotline (BMFSFJ): 0800 19 210 00 (kostenlos, 24h, täglich)
Nummer gegen Kummer (Kinder/Jugendliche): 116 111 (Mo–Sa, 14–20 Uhr, kostenlos)
Jugendamt Nürnberg: 0911 231-0
Notruf: 110 (Polizei) | 112 (Feuerwehr / Notarzt)
 

9. Fotografieren, Filmen und digitale Kommunikation

9.1 Bild- und Videoaufnahmen
Aufnahmen von Kindern in unseren Programmen sollen nur unter folgenden Bedingungen erfolgen:

  • Es werden keine Aufnahmen angefertigt, die Kinder in Situationen zeigen, die als intim, verletzend oder herabsetzend gewertet werden könnten.
  • Dritte (Eltern, Besucher*innen) fotografieren Kinder nur mit ausdrücklichem Einverständnis der betroffenen Erziehungsberechtigten.
  • Kinder sind auf Aufnahmen nicht persönlich zu erkennen, es sei denn die Kinder UND deren Erziehungsberechtigten willigen dem ein.

9.2 Digitale Kommunikation

  • Kommunikation mit Kindern erfolgt ausschließlich über offizielle Vereinskanäle, nicht über private Messenger, Social-Media-Accounts oder E-Mail-Adressen.
  • Personen, die im Vereinskontext handeln, wie z.B. Mitarbeitende, Ehrenamtliche, Mitglieder, Übungsleiter, etc., nehmen keine Freundschaftsanfragen von Kindern in sozialen Netzwerken an.
  • Alle digitalen Inhalte, die an Kinder gerichtet sind, müssen inhaltlich angemessen und transparent sein.
     

10. Datenschutz und Vertraulichkeit

Alle Informationen über Kinder und ihre Familien, die im Rahmen unserer Programmarbeit anfallen, werden vertraulich behandelt. Dies umfasst persönliche Daten, familiäre Situationen, Gesundheitsinformationen und Vorfallsmeldungen.

  • Daten werden nur soweit verarbeitet, wie es zur Durchführung unserer Arbeit notwendig ist (Datensparsamkeit).
  • Kinder- und familienbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer es besteht eine rechtliche Verpflichtung oder eine ausdrückliche Einwilligung.
  • Vorfallsdokumentationen werden verschlossen und vor unbefugtem Zugriff geschützt aufbewahrt.
  • Personen, die im Vereinskontext handeln, wie z.B. Mitarbeitende, Ehrenamtliche, Mitglieder, Übungsleiter, etc., unterzeichnen eine Datenschutzerklärung als Teil der Selbstverpflichtung (Anhang A).
     

11. Kooperationspartner

Wir erwarten von unseren Kooperationspartnern – Schulen, Jugendeinrichtungen, Breitensportvereinen – dass sie eigene Kinderschutzstandards haben oder bereit sind, diese aufzubauen. Bei der Konzeption gemeinsamer Programme prüfen wir die Schutzstandards des Partners und treffen klare Absprachen über Zuständigkeiten und Meldewege.


12. Verstöße und Konsequenzen

Verstöße gegen diese Richtlinie sind kein interner Regelungsgegenstand, sondern können unmittelbar das Wohl von Kindern berühren. Der Sportsfreunde Franken e.V. behandelt Verstöße entsprechend ernst. Je nach Schwere und Art des Verstoßes kommen folgende Konsequenzen in Betracht:

  • Klärungsgespräch und Dokumentation bei leichteren Verstößen oder Unklarheiten
  • Vorläufige Freistellung von der Tätigkeit während der Sachverhaltsklärung
  • Beendigung der Tätigkeit (Kündigung, Abberufung, Entzug der Funktion) beischwerwiegenden Verstößen
  • Meldung an das Jugendamt und/oder die Strafverfolgungsbehörden bei begründetemVerdacht auf eine Straftat

Wir schützen Personen, die Verstöße in gutem Glauben melden, vor Benachteiligungen (Whistleblower-Schutz).
 

13.Überprüfung und Weiterentwicklung

Diese Richtlinie wird mindestens einmal jährlich durch den Kinderschutzbeauftragten in Abstimmung mit dem Vorstand überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Änderungen werden allen Beteiligten mitgeteilt. Jede neue Programmphase und jeder neue Kooperationspartner gibt Anlass, die Richtlinie auf ihre Angemessenheit zu prüfen.


14.Inkrafttreten und Unterzeichnung
Diese Kinderschutzrichtlinie tritt mit Unterzeichnung durch den Vorstand in Kraft und ist verbindlich für alle Personen im Geltungsbereich (Abschnitt 2). 


Unterzeichnete Version als pdf hier downloadbar...

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